
Anrufungsauskunft

Unternehmen erledigen eine Menge Aufgaben, die eigentlich der Staat übernehmen müsste – denken Sie nur an das Umsatzsteuer-Inkasso. Noch viel aufwendiger ist der korrekte Lohnsteuer-Abzug: Obwohl es sich bei Licht betrachtet um die persönlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen der Mitarbeiter handelt, ist der Arbeitgeber für die korrekte Berechnung und Bezahlung der Lohnsteuer an den Fiskus verantwortlich. Und obwohl der Arbeitnehmer Steuerschuldner ist, haftet der Arbeitgeber für Berechnungsfehler und nicht abgeführte Steuern!
Immerhin: Bei Unklarheiten und Zweifelsfragen in Sachen Lohnsteuer haben Unternehmen Anspruch auf Auskünfte vom Finanzamt. Das ist in § 42e Einkommensteuergesetz festgelegt: „Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.“ Mit Schreiben vom 12.12.2017 hat das Bundesfinanzministerium kürzlich die Ausführungsbestimmungen der sogenannten Anrufungsauskunft aktualisiert und konkretisiert. Wenn Sie also zum Beispiel Fragen haben zur
- korrekten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (z. B. Berücksichtigung geldwerter Einkommensbestandteile oder steuerfreier Entgeltbestandteile),
- elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale),
- Anwendung von Lohnsteuertabellen oder auch
- Pauschalversteuerung
...können Sie (oder auch Ihr Steuerberater) sich ans Finanzamt wenden. Auch Arbeitnehmer haben in Lohnsteuerangelegenheiten Anspruch auf amtliche Auskünfte.
Verpflichtend, verbindlich & gebührenfrei
Auf den Inhalt der amtlichen Stellungnahme können sich Bürger verlassen: Die Inhalte der gebührenfreien Anrufungsauskunft sind verbindlich. Sofern Sie der Einschätzung des Finanzamts folgen, dürfen Ihnen daraus bei einer späteren Steuerprüfung keine Nachteile entstehen – selbst wenn der Prüfer anderer Auffassung sein sollte. Lohnsteuer-Nachzahlungen sind nicht zu befürchten. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers eine andere Rechtsauffassung vertritt als das Betriebsstätten-Finanzamt.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Selbst, wenn die Bezeichnung „Anrufungsauskunft“ das nahelegt - um eine telefonische Beratung handelt es sich nicht. Zwar können Sie Ihre Fragen telefonisch oder per E-Mail stellen – Sie bekommen aber eine schriftliche Auskunft vom Amt. Nur so ist die Verbindlichkeit sichergestellt. Falls Sie mit dem Ergebnis der Stellungnahme nicht einverstanden sind, steht es Ihnen frei, dagegen rechtlich vorzugehen. Das gilt auch dann, wenn sich das Finanzamt weigert, zu einer bestimmten Frage Stellung zu beziehen.
Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit verbindlicher Auskünfte gibt es auch in allen anderen Steuerangelegenheiten. Nur sind die nicht gebührenfrei: Die oft happigen Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Die Größenordnung fälliger „Wertgebühren“ können Sie Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG (Gerichtskostengesetz) entnehmen. Wie der Gegenstandswert berechnet wird, erläutern wir in einer der nächsten Newsletter-Ausgaben. Die beschäftigt sich dann auch mit den Möglichkeiten und Grenzen unverbindlicher Finanzamts-Auskünfte.
- Sie erfassen Abrechnungsintervalle, Liefer- und Zahlungskonditionen sowie Kündigungstermine und bereits ausgesprochene Kündigungen.
- Sie legen bei Bedarf spezielle Textbausteine für die Rechnungstexte Ihrer Verträge fest.
- Sie verknüpfen Ihre Verträge mit dazugehörigen Projekten, Verwendungen und Auftragsarten.
- Sie rechnen laufende Verträge turnusgemäß mithilfe automatisch erzeugter Abrechnungsvorschläge ab.
- Sie aktualisieren die Konditionen laufender Wartungs- und Serviceverträge (z. B. die Preise oder den Wartungsumfang) mithilfe von „Vorlagen für Rechnungspositionen“.
Im Arbeitsbereich „Verkauf > Verträge“ erledigen Sie anschließend im Handumdrehen die Abrechnungen Ihrer laufenden Verträge. Sie können Ihre Verträge ganz bequem mit Start- und Enddaten versehen, individuelle Felder und Textbausteine bestimmen, bei Bedarf automatische Verlängerungen einstellen oder auch den Kündigungsstichtag automatisch berechnen lassen und Abrechnungsintervalle definieren.
Praxistipp: In unserem Youtube-Kanal finden Sie eine Kurzvorstellung des Zusatzmoduls „Verträge“.
Hands on!
Per Mausklick auf die Schaltfläche „Neu F10“ legen Sie im Arbeitsbereich „Verkauf > Verträge“ einen neuen Vertrag an. Die Vertrags-Verwaltung besteht aus sieben Registerkarten:
- Im Register „Allgemein“ tragen Sie Vertragsnummer und Bezeichnung des Vorgangs ein. Die gewünschte Vertragsart übernehmen Sie aus einer Auswahlliste, deren Inhalte unter „Stammdaten > Kleinstammdaten“ festgelegt und angepasst werden.
- Im Register „Laufzeiten & Fristen“ halten Sie den Zeitpunkt des Vertragsbeginns und -endes fest, geben die Laufzeit, Kündigungsfristen und Verlängerungsoptionen ein und halten eine eventuelle Kündigung fest. So erkennen Sie bei allen Vertragsarten jederzeit die verbliebene Vertragslaufzeit und den nächsten Kündigungsstichtag.
- Unter „Rechn. Daten“ tragen Sie die Liefer- und Zahlungsbedingungen ein, ordnen dem Vertrag das mit dem Kunden vereinbarte Abrechnungsintervall zu und verknüpfen den Vertrag mit Auftragsarten, Projekten sowie Verwendungen.
- Als Rechnungstext verwendet das Modul „Verträge“ standardmäßig die üblichen Einleitungs- und Schlusstexte Ihrer Ausgangsrechnungen. Im Register „Rechn. Texte“ können Sie aber auch „andere Textbausteine“ festlegen: Entweder Sie verwenden einen bereits vorhandenen Rechnungs-Textbaustein oder Sie erstellen besondere Rechnungstexte für Ihre Wartungs- und Serviceverträge.
- Im Register „Rechn. Positionen“ definieren und übernehmen Sie die Rechnungspositionen, die Sie Ihren Vertragsabrechnungen zugrunde legen wollen. Mit Hilfe der „Vorlagen für Rechnungspositionen“ können Sie die Vertragsgrundlagen bei Bedarf jederzeit aktualisieren (z. B. den Wartungsumfang verändern oder Preise anpassen). Wenn Sie eine neue Vorlage erstellen, schlägt das Programm das Ende des laufenden Vertragsintervalls als Beginn der Gültigkeit vor. Damit eindeutige und nahtlose Abrechnungen sichergestellt sind, kann jeweils immer nur eine Rechnungspositions-Vorlage aktiv sein.
- Damit Sie in der Vertragsverwaltung zusätzliche Angaben strukturiert erfassen können, stehen Ihnen im Register „Indiv. Felder“ 20 individuelle Felder zur Verfügung.
- Im Register „Dokumente“ ordnen Sie Ihren Verträgen externe Dokumente beliebiger Text-, Tabellen, Grafik, Audio- und Videoformate zu. Auf diese Weise haben Sie zum Beispiel jederzeit Zugriff auf das PDF-Dokument mit dem zugrundeliegenden Vertragstext. Die Handhabung der elektronischen „Dokumentenmappen“ kennen Sie ja aus den anderen Vorgangs- und Stammdaten-Modulen von orgaMAX.
Nachdem Sie die Daten des neuen Vertrages erfasst haben, finden Sie ihn im Bereich „Verkauf > Verträge“ in der Liste aller „Verträge“ wieder. Das Programm kümmert sich um die Überwachung der Vertragsabrechnungen: Per Mausklick auf „Abrechnungen“ blenden Sie die Liste aller fälligen Vorgänge ein.
Praxistipp: Um ein Zusatzmodul zu testen, laden Sie einfach die orgaMAX-Demoversion herunter. Die können Sie problemlos neben Ihrer vorhandenen orgaMAX-Version installieren. In der Demoversion lassen sich sämtliche Zusatzmodule „Zu Testzwecken freischalten“. Falls Sie das Zusatzmodul „Verträge“ oder eines der anderen Erweiterungen dauerhaft nutzen möchten, bekommen Sie von uns die dazugehörige Seriennummer: Ein Anruf oder eine E-Mail genügt. Die neue Seriennummer tragen Sie im Menü „orgaMAX > Freischaltung“ Ihrer eigenen (!) orgaMAX-Umgebung ein. Anschließend starten Sie die Software neu – fertig!
